§ 9 SchoG
Geordneter Schulbetrieb
(1) Schulen sollen eine Größe haben, die eine fruchtbare Unterrichts- und Erziehungsarbeit gewährleistet, eine Differenzierung des Unterrichts erlaubt und einen zweckmäßigen und wirtschaftlichen Einsatz von personellen und sächlichen Mitteln sichert (geordneter Schulbetrieb).
(2) Ein geordneter Schulbetrieb ist noch
gewährleistet, wenn
1. Grundschulen wenigstens eine Klasse je Klassenstufe,
2. Erweiterte Realschulen, Gesamtschulen und Gymnasien wenigstens
jeweils drei Klassen je Klassenstufe,
3. Berufsschulen in den Fachklassen der jeweils
zugeordneten Ausbildungsberufe wenigstens jeweils eine Klasse je zugeordneter
Stufe (Grundstufe, Fachstufen),
4. andere Formen der beruflichen Schulen in der Unterstufe
(Eingangsklassenstufe) wenigstens jeweils zwei Klassen und
5. Schulen für Behinderte wenigstens vier aufsteigende Klassen
aufweisen.
(3) Die Schulaufsichtsbehörde hat für die
Gewährleistung eines geordneten Schulbetriebs Sorge zu tragen. Sie kann zu
diesem Zweck Schulen schließen, mit anderen Schulen zusammenlegen,
jahrgangsübergreifenden Unterricht anordnen oder Schüler einzelner
Klassenstufen anderen Schulen zuweisen. Außerdem kann sie Kooperationen von
räumlich zusammengefassten oder benachbarten Schulen anordnen; Näheres regelt
die Schulaufsichtsbehörde durch Rechtsverordnung.
(4) Bei nicht nur vorübergehender
Unterschreitung der in Absatz 2 angegebenen Mindestvorgaben können Schulen
ausnahmsweise fortgeführt werden, wenn der Maßnahme wichtige pädagogische,
organisatorische oder siedlungsstrukturelle Gründe entgegenstehen.