§ 9 SchoG

 

Geordneter Schulbetrieb

 

(1) Schulen sollen eine Größe haben, die eine fruchtbare Unterrichts- und Erziehungsarbeit gewährleistet, eine Differenzierung des Unterrichts erlaubt und einen zweckmäßigen und wirtschaftlichen Einsatz von personellen und sächlichen Mitteln sichert (geordneter Schulbetrieb).

 

(2) Ein geordneter Schulbetrieb ist noch gewährleistet, wenn

1. Grundschulen wenigstens eine Klasse je Klassenstufe,

2. Erweiterte Realschulen, Gesamtschulen und Gymnasien wenigstens jeweils drei Klassen je Klassenstufe,

3. Berufsschulen in den Fachklassen der jeweils zugeordneten Ausbildungsberufe wenigstens jeweils eine Klasse je zugeordneter Stufe (Grundstufe, Fachstufen),

4. andere Formen der beruflichen Schulen in der Unterstufe (Eingangsklassenstufe) wenigstens jeweils zwei Klassen und

5. Schulen für Behinderte wenigstens vier aufsteigende Klassen

aufweisen.

 

(3) Die Schulaufsichtsbehörde hat für die Gewährleistung eines geordneten Schulbetriebs Sorge zu tragen. Sie kann zu diesem Zweck Schulen schließen, mit anderen Schulen zusammenlegen, jahrgangsübergreifenden Unterricht anordnen oder Schüler einzelner Klassenstufen anderen Schulen zuweisen. Außerdem kann sie Kooperationen von räumlich zusammengefassten oder benachbarten Schulen anordnen; Näheres regelt die Schulaufsichtsbehörde durch Rechtsverordnung.

 

(4) Bei nicht nur vorübergehender Unterschreitung der in Absatz 2 angegebenen Mindestvorgaben können Schulen ausnahmsweise fortgeführt werden, wenn der Maßnahme wichtige pädagogische, organisatorische oder siedlungsstrukturelle Gründe entgegenstehen.