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Schule machen!

Newsletter der 4. Woche 2006

Verfassungsgerichtshof zu Volksbegehren: Verfassung des Saarlandes – als einzige in Deutschland – schließt jedes Gesetz aus, dessen Umsetzung finanzielle Folgen hat


Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat heute (23. Januar 2006) sein Urteil zum Volksbegehren gegen die Grundschulschließungen im Saarland verkündet. Wir übermitteln hiermit die Pressemitteilung des Gerichts:

„Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat sich in einem heute verkündeten Urteil mit dem Volksbegehren „Rettet die Grundschulen im Saarland“ befasst. Die Initiative hatte sich für eine Aufrechterhaltung von Grundschulen ausgesprochen, an denen in allen Klassenstufen nur eine Klasse oder durch Bildung von jahrgangsübergreifendem Unterricht insgesamt nur zwei Klassen gebildet werden könnten. Das geltende Recht geht demgegenüber von der grundsätzlichen Zweizügigkeit von Grundschulen aus. Die Landesregierung hatte den von rund 30.000 Bürgerinnen und Bürgern unterstützten Antrag, das Volksbegehren zuzulassen, am 17.5.2005 abgelehnt. Das hatte der Vertrauensmann des Volksbegehrens angefochten. Sein Antrag war erfolglos.

Zur Begründung hat der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes ausgeführt, das Volksbegehren sei zwar nicht schon, wie die Landesregierung meine, unzulässig, weil es sich auf eine frühere, vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 11.5.2005 geltende Rechtslage beziehe. Es sei aber „finanzwirksam“ im Sinne des Art. 99 Abs.1 S.3 der Verfassung des Saarlandes.

Den Ausschluss „finanzwirksamer“ Gesetze kenne nur die Verfassung des Saarlandes. Finanzwirksame Gesetze seien alle Gesetze, deren „materielle Umsetzung“ finanzielle Folgen habe. Dabei komme es nicht auf deren Höhe oder ihre Relevanz für den Haushaltsausgleich an und auch nicht auf mögliche Kompensationen. Denn schon aus den weiteren Ausschlüssen, die einem Plebiszit entgegenstünden – Gesetze über Staatsleistungen seien der Volksgesetzgebung beispielsweise gleichfalls von Verfassungs wegen entzogen – ergebe sich, dass die Wesentlichkeit oder Erheblichkeit der finanziellen Folgen keine Rolle spiele.

Auch zeigten die Regelungen der Verfassung über die Verantwortung für den Haushalt, dass nur der Landtag und die Landesregierung befugt seien, über Einnahmen und Ausgaben des Staates zu befinden. Denn nur sie stünden auch in der Verantwortung, für einen ausgeglichen Haushalt zu sorgen. Sie seien zugleich verpflichtet, die bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben zur Haushaltskonsolidierung zu erfüllen. Das dürfe von der Volksgesetzgebung, die keine gleichartige Verantwortung treffe, nicht unterlaufen werden.

Auch gebe es gar keine hinreichend klaren Kriterien, die Wesentlichkeit oder Unwesentlichkeit von Mehrausgaben oder der Verhinderung von Einsparungen zu bestimmen. Der Volksgesetzgebung blieben dennoch weite Bereiche der Gesetzgebung. Dabei könne es – beispielsweise – um den Schutz bürgerlicher Freiheiten gehen oder um grundsätzliche politische Konzepte wie die von Schulen zu vermittelnden Inhalte und die von ihnen zu stellenden Anforderungen.

Nach diesem Maßstab sei das Vorhaben des Volksbegehrens nicht „kostenneutral“ umzusetzen. Während nach den Angaben der Landesregierung in den nächsten drei Jahren 400 Grundschulklassen nach dem Gesetzentwurf des Volksbegehrens nicht geschlossen werden dürften, seien es nach den eigenen Angaben des Volksbegehrens immer noch 200 Grundschulklassen. Vor allem aber sei evident, dass eine Schulorganisation, die es gebiete, Grundschulen auch dann aufrecht zu erhalten, wenn sie nur einzügig oder gar mit nur zwei Klassen bei jahrgangsübergreifendem Unterricht fortgeführt werden könnten, nachhaltig teurer sei als eine solche, die von der Zweizügigkeit als der Mindestvoraussetzung eines geordneten Schulbetriebs ausgehe.“

Wir haben angesichts dieses Urteils zusammen mit der Landeselternvertretung entschieden, die Anfechtung der zweiten Ablehnung zurückzunehmen.

Wir danken allen herzlich, die an dem Weg eines Volksbegehrens mitgewirkt und die uns unterstützt haben.

Die "Landesinitiative Rettet die Grundschulen im Saarland!" ist weiterhin aktiv für eine bessere Bildung in der Schule. Unsere Ziele:

- Erziehung, Bildung und Betreuung in Kinderbildungszentren zusammengeführt, als Mittelpunkt der örtlichen Kultur

- kurze Wege sowie kleine Lerngruppen und Klassen für kleine Kinder

- Saarland Modellregion für echte Ganztagsschulen

- erfolgreiche Modelle in Erprobung, die Schüler nicht früh auf festgefügte Bildungsstrukturen festlegen, sondern ihnen durch individuelle Förderung Perspektiven für die Gestaltung ihrer eigenen Zukunft eröffnen

- Eltern frühzeitig an konzeptionellen Überlegungen beteiligt, welche Konsequenzen aus dem Schülerrückgang an weiterführenden Schulformen gezogen werden

- offene Foren für die Erweiterung der Elternkompetenz in Bildungsfragen

- landesweites Netzwerk für den Informationsaustausch unter Eltern

Welche weiteren Grundschulen sollen geschlossen werden? Die Landesinitiative Rettet die Grundschulen fragt den Bildungsminister.

Welche Grundschulschließungen kommen noch auf Kinder, Eltern und Gemeinden zu? Mit Erlassen vom 4. Juli 2005 hatte der Bildungsminister auf der Grundlage des im Mai 2005 von der CDU-Mehrheit im Landtag geänderten Schulordnungsgesetzes 27 Schulen sofort geschlossen, 53 in zeitlich befristete, auslaufende oder vorübergehende Dependancen umgewandelt, die innerhalb weniger Jahre wegfallen werden, und 29 zu dauerhaften Dependancen bestimmt. 78 Grundschulen blieben unverändert bestehen.
Wir in der Landesinitiative vermuten von Anfang an, dass die sog. dauerhaften Dependancen später doch geschlossen werden. Hellhörig sind wir geworden, als wir in einer Stellungnahme von Bildungsminister Schreier vom 24. November 2005 an den Verfassungsgerichtshof von Einsparungen von sechs Grundschulen gelesen haben, die in seinem sog. Konzept Grundschule der Zukunft vom Juli 2005 noch als unveränderte Schulen ausgewiesen und in seinen Erlassen nicht angetastet wurden. Im Brief an das Gericht schrieb Schreier wörtlich:

„In den kommenden drei Schuljahren werden voraussichtlich sechs Grundschulen die in § 9 SchoG geforderte Zweizügigkeit unterschreiten:

Unterschreiten der Zweizügigkeit
Grundschule
Schuljahr
Zusammenlegung mit
GS Besseringen
2006/07
GS St. Josef, Merzig
GS Lisdorf
2007/08
GS In den Bruchwiesen, Beaumarais
GS Dirmingen
2007/08
GS Wiesbach
GS Fürstenhausen
2007/08
GS Wehrden-Geislautern
GS Heiligenwald
2008/09
GS Landsweiler-Reden
GS Uchtelfangen
2008/09
GS Illingen

Wenn diese Schulen zu dem Schuljahr, in dem sie jeweils die Zweizügigkeit unterschreiten, mit anderen Schulen zusammengelegt werden, ergeben sich folgende Einsparungen:

Schuljahr
Klassen
VZLE
Euro
2006/07
2
1,8
90.000
2007/08
6
5,4
270.000
2008/09
13
11,7
585.000
2009/10
14
12,6
630.000

In den Folgejahren ist mit einer Einsparung in der gleichen Größenordnung wie 2008/09 und 2009/10 zu rechnen, also mit jährlich rund 600.000 €.“

(Anmerkung: VZLE = Vollzeitlehrereinheiten; die Berechnungen bezieht der Bildungsminister auf Prognosen vom April 2005)

Schriftlich haben wir Eltern den Bildungsminister inzwischen gefragt, welche konkreten Maßnahmen an diesen Orten und darüber hinaus an anderen Standorten ins Auge gefasst werden.

Mit freundlichen Grüßen

Bernhard Strube

Sprecher der "Landesinitiative Rettet die Grundschulen im Saarland!"
www.RettetdieGrundschulen.de
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Fasanenweg 3a, 66129 Saarbrücken
Telefon: 06805 21010
Mobiltelefon: 0163 2819959
Bernhard.Strube@t-online.de

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Internet: www.rettetdiegrundschulen.de