Schule machen!
Newsletter der 4. Woche 2006
Verfassungsgerichtshof zu Volksbegehren: Verfassung des Saarlandes – als
einzige in Deutschland – schließt jedes Gesetz aus,
dessen Umsetzung finanzielle Folgen hat
Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat heute (23. Januar 2006)
sein Urteil zum Volksbegehren gegen die Grundschulschließungen
im Saarland verkündet. Wir übermitteln hiermit die Pressemitteilung
des Gerichts:
„Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat sich in einem heute
verkündeten Urteil mit dem Volksbegehren „Rettet die Grundschulen
im Saarland“ befasst. Die Initiative hatte sich für eine Aufrechterhaltung
von Grundschulen ausgesprochen, an denen in allen Klassenstufen nur eine
Klasse oder durch Bildung von jahrgangsübergreifendem Unterricht insgesamt
nur zwei Klassen gebildet werden könnten. Das geltende Recht geht demgegenüber
von der grundsätzlichen Zweizügigkeit von Grundschulen aus. Die
Landesregierung hatte den von rund 30.000 Bürgerinnen und Bürgern
unterstützten Antrag, das Volksbegehren zuzulassen, am 17.5.2005 abgelehnt.
Das hatte der Vertrauensmann des Volksbegehrens angefochten. Sein Antrag
war erfolglos.
Zur Begründung hat der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes
ausgeführt, das Volksbegehren sei zwar nicht schon, wie die
Landesregierung meine, unzulässig, weil es sich auf eine frühere,
vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung schulrechtlicher
Vorschriften vom 11.5.2005 geltende Rechtslage beziehe. Es sei aber „finanzwirksam“ im
Sinne des Art. 99 Abs.1 S.3 der Verfassung des Saarlandes.
Den Ausschluss „finanzwirksamer“ Gesetze kenne nur die
Verfassung des Saarlandes. Finanzwirksame Gesetze seien alle Gesetze,
deren „materielle Umsetzung“ finanzielle Folgen habe.
Dabei komme es nicht auf deren Höhe oder ihre Relevanz für
den Haushaltsausgleich an und auch nicht auf mögliche Kompensationen.
Denn schon aus den weiteren Ausschlüssen, die einem Plebiszit
entgegenstünden – Gesetze über Staatsleistungen seien
der Volksgesetzgebung beispielsweise gleichfalls von Verfassungs
wegen entzogen – ergebe sich, dass die Wesentlichkeit oder
Erheblichkeit der finanziellen Folgen keine Rolle spiele.
Auch zeigten die Regelungen der Verfassung über die Verantwortung
für den Haushalt, dass nur der Landtag und die Landesregierung
befugt seien, über Einnahmen und Ausgaben des Staates zu befinden.
Denn nur sie stünden auch in der Verantwortung, für einen
ausgeglichen Haushalt zu sorgen. Sie seien zugleich verpflichtet,
die bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben zur Haushaltskonsolidierung
zu erfüllen. Das dürfe von der Volksgesetzgebung, die keine
gleichartige Verantwortung treffe, nicht unterlaufen werden.
Auch gebe es gar keine hinreichend klaren Kriterien, die Wesentlichkeit
oder Unwesentlichkeit von Mehrausgaben oder der Verhinderung von
Einsparungen zu bestimmen. Der Volksgesetzgebung blieben dennoch
weite Bereiche der Gesetzgebung. Dabei könne es – beispielsweise – um
den Schutz bürgerlicher Freiheiten gehen oder um grundsätzliche
politische Konzepte wie die von Schulen zu vermittelnden Inhalte
und die von ihnen zu stellenden Anforderungen.
Nach diesem Maßstab sei das Vorhaben des Volksbegehrens nicht „kostenneutral“ umzusetzen.
Während nach den Angaben der Landesregierung in den nächsten
drei Jahren 400 Grundschulklassen nach dem Gesetzentwurf des Volksbegehrens
nicht geschlossen werden dürften, seien es nach den eigenen
Angaben des Volksbegehrens immer noch 200 Grundschulklassen. Vor
allem aber sei evident, dass eine Schulorganisation, die es gebiete,
Grundschulen auch dann aufrecht zu erhalten, wenn sie nur einzügig
oder gar mit nur zwei Klassen bei jahrgangsübergreifendem Unterricht
fortgeführt werden könnten, nachhaltig teurer sei als eine
solche, die von der Zweizügigkeit als der Mindestvoraussetzung
eines geordneten Schulbetriebs ausgehe.“
Wir haben angesichts dieses Urteils zusammen mit der Landeselternvertretung
entschieden, die Anfechtung der zweiten Ablehnung zurückzunehmen.
Wir danken allen herzlich, die an dem Weg eines Volksbegehrens mitgewirkt
und die uns unterstützt haben.
Die "Landesinitiative Rettet die Grundschulen
im Saarland!" ist weiterhin aktiv für eine bessere
Bildung in der Schule. Unsere Ziele:
- Erziehung, Bildung und Betreuung in Kinderbildungszentren zusammengeführt,
als Mittelpunkt der örtlichen Kultur
- kurze Wege sowie kleine Lerngruppen und Klassen für kleine
Kinder
- Saarland Modellregion für echte Ganztagsschulen
- erfolgreiche Modelle in Erprobung, die Schüler nicht früh
auf festgefügte Bildungsstrukturen festlegen, sondern ihnen
durch individuelle Förderung Perspektiven für die Gestaltung
ihrer eigenen Zukunft eröffnen
- Eltern frühzeitig an konzeptionellen Überlegungen beteiligt,
welche Konsequenzen aus dem Schülerrückgang an weiterführenden
Schulformen gezogen werden
- offene Foren für die Erweiterung der Elternkompetenz in Bildungsfragen
- landesweites Netzwerk für den Informationsaustausch unter
Eltern
Welche weiteren Grundschulen sollen geschlossen werden?
Die Landesinitiative Rettet die Grundschulen fragt den Bildungsminister.
Welche Grundschulschließungen kommen noch auf Kinder, Eltern
und Gemeinden zu? Mit Erlassen vom 4. Juli 2005 hatte der Bildungsminister
auf der Grundlage des im Mai 2005 von der CDU-Mehrheit im Landtag
geänderten Schulordnungsgesetzes 27 Schulen sofort geschlossen,
53 in zeitlich befristete, auslaufende oder vorübergehende Dependancen
umgewandelt, die innerhalb weniger Jahre wegfallen werden, und 29
zu dauerhaften Dependancen bestimmt. 78 Grundschulen blieben unverändert
bestehen.
Wir in der Landesinitiative vermuten von Anfang an, dass die sog.
dauerhaften Dependancen später doch geschlossen werden. Hellhörig
sind wir geworden, als wir in einer Stellungnahme von Bildungsminister
Schreier vom 24. November 2005 an den Verfassungsgerichtshof von
Einsparungen von sechs Grundschulen gelesen haben, die in seinem
sog. Konzept Grundschule der Zukunft vom Juli 2005 noch als unveränderte
Schulen ausgewiesen und in seinen Erlassen nicht angetastet wurden.
Im Brief an das Gericht schrieb Schreier wörtlich:
„In den kommenden drei Schuljahren werden voraussichtlich
sechs Grundschulen die in § 9 SchoG geforderte Zweizügigkeit
unterschreiten:
Unterschreiten
der Zweizügigkeit |
| Grundschule |
Schuljahr |
Zusammenlegung mit |
| GS Besseringen |
2006/07 |
GS St. Josef, Merzig |
| GS Lisdorf |
2007/08 |
GS In den Bruchwiesen, Beaumarais |
| GS Dirmingen |
2007/08 |
GS Wiesbach |
| GS Fürstenhausen |
2007/08 |
GS Wehrden-Geislautern |
| GS Heiligenwald |
2008/09 |
GS Landsweiler-Reden |
| GS Uchtelfangen |
2008/09 |
GS Illingen |
Wenn diese Schulen zu dem Schuljahr, in dem sie jeweils die Zweizügigkeit
unterschreiten, mit anderen Schulen zusammengelegt werden, ergeben
sich folgende Einsparungen:
Schuljahr |
Klassen
|
VZLE
|
Euro |
2006/07 |
2 |
1,8 |
90.000 |
2007/08 |
6 |
5,4 |
270.000 |
2008/09 |
13 |
11,7 |
585.000 |
2009/10 |
14 |
12,6 |
630.000 |
In den Folgejahren ist mit einer Einsparung in der gleichen
Größenordnung wie 2008/09 und 2009/10 zu rechnen, also
mit jährlich rund 600.000 €.“
(Anmerkung: VZLE = Vollzeitlehrereinheiten; die Berechnungen bezieht
der Bildungsminister auf Prognosen vom April 2005)
Schriftlich haben wir Eltern den Bildungsminister inzwischen gefragt,
welche konkreten Maßnahmen an diesen Orten und darüber
hinaus an anderen Standorten ins Auge gefasst werden.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Strube
Sprecher der "Landesinitiative Rettet die Grundschulen im Saarland!"
www.RettetdieGrundschulen.de
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