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Landeselterninitiative für Bildung begrüßt Chance für kleinere Schulen und "Inpflichtnahme" der Regierung für kleinere Klassen - frühzeitige Schulentwicklungsplanung der Landkreise angemahnt

14. Juni 2012, Medienmitteilung und Newsletter 11/2012

Die Landeselterninitiative für Bildung hat heute (14.6.2012) bei der Anhörung des Bildungsausschusses des Landtages zum neuen Schulordnungsgesetz der Regierung begrüßt, dass mit der Gesetzesänderung auch bei zurückgehenden Schülerzahlen kleine Schulen erhalten werden und Rahmenbedingungen für guten Unterricht bzw. gutes Lernen bieten können. Wir bewerten dies als Sieg unserer inhaltsgleichen Argumentation bei den Demonstrationen und Anstrengungen für ein Volksbegehren gegen die Grundschulschließungen im Jahr 2005.

Nach Berechnungen der Elterninitiative auf der Grundlage von aktuellen Prognosen des Bildungsministeriums (erhalten am 13.6.2012) werden jedoch 15 Standorte von Erweiterten Realschulen, zukünftig Gemeinschaftsschulen, für sich allein auch die neuen Voraussetzungen nicht erfüllen, zehn davon schon ab dem Schuljahr 2014/2015. Die Initiative sieht deshalb bei aller Unsicherheit hinsichtlich des Anmeldeverhaltens für die neuen, sich entwickelnden Gemeinschaftsschulen die Landkreise "in dringlicher Pflicht", unverzüglich mit ihrer Schulentwicklungsplanung zu beginnen. Schüler und Eltern brauchen für die Anmeldungen an den Schulen Transparenz, welche Bildungsangebote an welchen Orten über die Jahre bis zu den Schulabschlüssen verfügbar sein werden (Näheres siehe unten).

Als bemerkenswerten gesetzgeberischen Schritt bezeichneten wir gegenüber dem Landtag, dass sich Regierungsfraktionen und Regierung in der Begründung des Gesetzes in die Pflicht nehmen, kleinere Klassen an den Grundschulen und weiterführenden Schulen anzustreben und schrittweise die Schüler-Lehrer-Relation zu verbessern (siehe unten). Auch hier sehen wir, dass die jahrelange Überzeugungsarbeit greift, dass Umgang mit Vielfalt und individuelle Förderung mehr Lehrerzeit an den Schulen brauchen. Wir forderten die Regierung jedoch auf, bei der Personalzumessung eine "nachvollziehbare soziale Komponente für Schulen einzuführen, deren Schüler aus benachteiligenden Lebensumständen kommen".

Hinweise:

In der Begründung zum neuen § 43 des Schulordnungsgesetzes heißt es: "Für die Grundschule wird eine Klassengröße von maximal 22 Kindern angestrebt; bei größeren Klassen wird eine intensive und individuelle Förderung durch die Gewährung von zusätzlichen Lehrerstunden vorgesehen. An den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen wird die Betreuungsrelation zwischen Lehrerinnen und Lehrern und Schülerinnen und Schülern kontinuierlich verbessert werden. Schritt für Schritt werden an den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen in den Klassenstufen 5 und 6 eine Klassengröße von 25 Schülerinnen und Schülern und in den Klassen und Kursen in den Klassenstufen 7 bis 10 der Gemeinschaftsschule beziehungsweise 7 bis 9 des Gymnasiums eine Klassengröße von 27 Schülerinnen und Schülern für die Personalzuweisungen zugrunde gelegt."

Nach unseren Berechnungen auf der Basis von Prognosen der Schülerzahlen, die uns das Bildungsministerium am 13. Juni 2012 zur Verfügung gestellt hat, werden nach derzeitiger Prognose, tritt der Entwurf in Kraft, bis zum Schuljahr 2017/2018 15 Erweiterte Realschulen für sich allein (!) nicht mehr die neuen gesetzlichen Anforderungen erfüllen, davon zehn schon ab dem Schuljahr 2014/2015. Bei den zehn handelt sich um die
•    ERS Friedrichstal
•    ERS Quierschied
•    ERS Spiesen-Elversberg, Albert-Schweitzer-Schule
•    ERS Saarlouis I
•    ERS Saarwellingen
•    ERS Bous-Ensdorf
•    ERS Mandelbachtal, Mandelbachtalschule
•    ERS Namborn/Oberthal
•    ERS Nonnweiler-Primstal
•    ERS St. Wendel.
Ab 2015/16 kommen hinzu die
•    ERS NK-Wellesweiler
•    ERS Homburg II,
ab 2016/17 die
•    ERS Merchweiler
•    ERS Lebach
und ab 2017/18 die
•    ERS St. Ingbert I.
Nach den Prognosen des Ministeriums werden die Schülerzahlen an allen Gymnasien ausreichen. Ebenso an den Grundschulen, wobei hier ja Hauptstandort und Dependance zusammengenommen die Mindestschülerzahl erreichen müssen (d.h. es wird sich die Frage des Erhalts der Standorte vieler Dependancen stellen).

Neu heißt es in § 37 Absatz 1 des Schulordnungsgesetzes: „Im Rahmen der Schulentwicklungsplanung stimmen die kommunalen Schulträger auf der Ebene der Gemeindeverbände die planerischen Grundlagen für die Entwicklung eines ausgewogenen Bildungsangebotes ab und stellen für ihr Gebiet Schulentwicklungspläne auf; die Schulaufsichtsbehörde prüft die Pläne unter Beachtung der Gegebenheiten im Land und als Grundlage für Entscheidungen nach §§ 9, 19, 39 und 40. Näheres regelt die Schulaufsichtsbehörde durch Rechtsverordnung; dabei kann sie insbesondere Rahmenbedingungen wie das vorhandene Schulangebot, die mittelfristig zu erwartenden Schülerzahlen oder die räumlichen Gegebenheiten benennen und zeitliche Vorgaben machen.“

Nach der Begründung zu diesem neuen § 37 Absatz 1 haben die kommunalen Schulträger (Städte/Gemeinden und Landkreise) bei der Planung „die mittelfristig zu erwartenden Schülerzahlen zu berücksichtigen“.

Und in § 40 Absatz 1 neu heißt es:  "Über die Errichtung, Änderung und Auflösung einer öffentlichen Schule entscheidet die Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Schulträger im Rahmen der Schulentwicklungsplanung nach Anhörung der Schulregionkonferenz und der Schulkonferenz der Schule, soweit sie bereits besteht."

Wir Eltern sollten vor Ort wachsam sein und unsere rechtzeitige Beteiligung einfordern. Auch deshalb machen wir die Namen der Standorte transparent, die möglicherweise in Frage stehen werden.