28.06.2017, Medienmitteilung
Die Landeselterninitiative für Bildung hält die Entscheidung der CDU-SPD-Koalitionsregierung, in ihrem ersten Bildungshaushalt zusätzliches Lehrerpersonal als erstes für die Nachmittagsbetreuung zu finanzieren, für die falsche Weichenstellung. Lehrerinnen und Lehrer würden dringender an anderer Stelle gebraucht; Hausaufgabenbetreuung könne von anderen pädagogischen Kräften geleistet werden.
Zusammen mit den Landeselternvertretungen von Grund-, Gemeinschafts-, Förder- und Beruflichen Schulen habe die Initiative vor den Koalitionsverhandlungen darauf aufmerksam gemacht, dass der Landtag des Saarlandes mit einer Änderung des Schulgesetzes zu inklusiver Bildung in der Regelschule verpflichtet und einen Rechtsanspruch auf einen Regelschulplatz in Grund- und weiterführenden Schulen ins Schulgesetz übernommen habe, vergleichbar dem Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz. Diesem Rechtsanspruch aller Kinder nachzukommen, ginge allerdings nicht zum Nulltarif. Es müssten Haushaltsentscheidungen folgen, indem die Schulen nach Auffassung der Elternorganisationen zum einen zusätzliche Lehrerstunden sowohl von Regel- als auch von SonderpädagogInnen erhielten und andere Berufsgruppen wie SozialpädagogInnen, ErzieherInnen und therapeutische Kräfte eingebunden würden.
Die Landeselterninitiative für Bildung sieht sich durch die seit 21. Juni nun vorliegende amtliche Übersetzung der „Allgemeinen Bemerkung Nr. 4 zum Recht auf inklusive Bildung“ des zuständigen UN-Fachausschusses bestätigt (verfügbar unter der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales eingerichteten Internetseite www.gemeinsam-einfach-machen.de). Das Dokument mache deutlich, wie weit das deutsche Bildungssystem vom anerkannten Anspruch der Weltgemeinschaft entfernt sei und den Artikel 24 der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen verletze. Die Verwirklichung von inklusiver Bildung verlange, so heiße es in dem Dokument, eine umfassende Veränderung aller Lernorte bezüglich ihrer Strukturen, Kulturen, Praktiken und Inhalte und eine angemessene Ausstattung mit Ressourcen (z.B. S. 4/5). Von Inklusion könne nicht die Rede sein, wenn Lernende mit Behinderungen in allgemeinen Klassen ohne begleitende strukturelle Reformen […] "untergebracht“ würden (S.5). Und: „Einen Mangel an Ressourcen und finanzielle Krisen als Rechtfertigung für mangelnden Fortschritt in Richtung inklusive Bildung anzuführen, stellt eine Verletzung von Artikel 24 dar.“ Inklusive Bildung sei kein Sonderrecht für Menschen mit Behinderungen, sondern „ein fundamentales Menschenrecht aller Lernenden“. Die UN fordern die Vertragsstaaten auf, so zügig wie möglich die vollständige Realisierung eines inklusiven Bildungssystems auf allen Ebenen zu erreichen. Die Unterhaltung von zwei Bildungssystemen, etwa allgemeinen und Sonderschulen, sei damit nicht vereinbar (S. 18).