beschlossen auf der Gründungsversammlung am 07. September 2006 in Neunkirchen, geändert in § 9 Abs. 3 auf Vorschlag des Finanzamtes Saarbrücken durch Beschluss des Vorstandes am 11. Januar 2007
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Landeselterninitiative für Bildung".
2. Er hat seinen Sitz in Saarbrücken und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins
Bildung soll Identität stiften, Mentalität modernisieren sowie Kompetenz und Selbstbewusstsein schaffen. In dem Maß werden das Saarland und die Region Zukunft haben, wie es gelingt, die Bildung unserer Kinder weiterzuentwickeln und Orte zu kultivieren, an denen Wissen, Kompetenzen und Ideen gedeihen. Kinder sollen Eigeninitiative, Unternehmensgeist, Teilhabe und Mitverantwortung sowie eine demokratische Kultur des Zusammenlebens erlernen und erleben. Die Landeselterninitiative will daran aktiv mitwirken und darüber hinaus Eltern ein offenes Forum schaffen, ihre eigene Kompetenz hierfür zu erweitern und einzubringen.
Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch
a) Veranstaltung von Workshops
b) Information der Öffentlichkeit, z.B. über Vorträge, Expertengespräche, Vorführung von Dokumentationen
c) Veranstaltung von öffentlichen Diskussionen
d) Zusammenarbeit mit den Schulmitbestimmungsgremien der Eltern
e) Zusammenarbeit mit bildungspolitisch Verantwortlichen sowie Schulträgern
f) Zusammenarbeit mit bildungspolitisch interessierten Organisationen
§ 3 Steuerbegünstigung
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
2. Die Mitgliedschaft wird erlangt durch Beitrittserklärung und Aufnahme durch den Vorstand.
3. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres möglich.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandssprecher geleitet.
2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) Wahl und Abwahl des Vorstandes
b) Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
c) Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschaftsplans
d) Beschlussfassung über den Jahresabschluss
e) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
f) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
g) Erlass der Beitragsordnung
h) Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
i) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
3. Zur Mitgliederversammlung lädt der Vorstandssprecher unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich ein. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 Prozent der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
5. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Sprecher, zwei stellvertretenden Sprechern und dem Schatzmeister. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Darüber hinaus gehören dem Vorstand bis zu sieben Beisitzer an. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
2. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
4. Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen.
5. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandssprecher zu unterzeichnen.
§ 9 Satzungsänderungen und Auflösung
1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.